Rahmen des Kooperationsgespräches

Im Kooperationsgespräch sitzen die Anmelder/innen gegebenenfalls einer Vielzahl von Personen gegenüber. Neben der Versammlungsbehörde nehmen in der Praxis auch Vertreter/ innen weiterer Behörden teil, deren Zuständigkeit durch die Versammlungsanmeldung berührt ist, z. B. das Ordnungsamt oder das Grünflächenamt. Diese für Anmelder/innen zumeist ungewohnte „Behördenfront“ kann ein schüchtern.

Zu empfehlen ist, einen Ausgleich zu schaffen und nicht allei ne zu einem Kooperationsgespräch zu gehen. Wie viele Perso nen maximal zugelassen werden müssen, ist unklar. In jedem Falle aber Veranstalter/in, Leiter/in und Stellvertreter/in. Diese können nach § WVwVfG zu der Besprechung mit einem Beistand oder einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt er scheinen.

Sind mehrere Personen anwesend, sollte eine Person die Aufgabe übernehmen, die wesentlichen Absprachen im Kooperationsgespräch zu protokollieren. Dies hat sich insbesondere für den Fall als hilf reich erwiesen, wenn der Auflagenbescheid gerichtlich angefochten werden muss. Aber auch die Versammlungsleitung kann mit den Einsatzkräften vor Ort besser verhandeln, wenn sie auf ein Protokoll zurückgreifen kann, vor allem wenn sie am Kooperationsgespräch nicht selbst teilgenommen hat.

Es ist jederzeit möglich, um eine Unterbrechung des Kooperationsgesprächs zu bitten. Dies bietet die Möglichkeit, sich zur Beratung zurückzuziehen. Gerade unerfahrene Anmelder/innen können dies nutzen, wenn sie eine Entscheidung nicht alleine treffen wollen.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner

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