Inhalt des Kooperationsgespräches

Die Versammlungsbehörde kann von sich aus Themen ansprechen, die aus ihrer Sicht klärungsbedürftig sind. Um die eigene Position klar vertreten zu können, sollte unter den Veranstalterinnen und Veranstaltern ebenfalls im Vorfeld abgestimmt werden, was aus ihrer Sicht und voraussichtlich aufseiten der Versammlungsbehörde klärungsbedürftig ist. Dabei sollte auch festgelegt werden, inwieweit ein Entgegenkommen gezeigt werden kann und welche Punkte nicht verhandelbar sind.

In einem Kooperationsgespräch sollten alle Fragen geklärt werden, die voraussichtlich Anlass für Streitigkeiten vor Ort sein könnten (-> Checkliste, S. 56). Vermieden werden sollte, dass Behörde und Leiterin/Leiter am Tag der Versammlung über Umstände diskutieren müssen, die im Vorfeld hätten abgesprochen werden können.

Beispielsweise werden regelmäßig Auseinandersetzungen um den Versammlungsort geführt, wenn die Behörde in Anmeldebestätigungen darauf hinweist, der genaue Ort werde am Tag der Versammlung „mit den Einsatzkräften abgesprochen“. Dies ist vermeidbar, wenn im Kooperationsgespräch der Standort auf einer Karte markiert wird.

Ein anderes Beispiel betrifft den Zugang zur Versammlung. Sperrt die Polizei zu weiträumig ab, gelangen Teilnehmer/innen oft erst mit erheblicher Verspätung zum Versammlungsort. Die Behörde hat aber den freien Zugang zu einer Versammlung zu gewährleisten. Daher ist es sinnvoll abzusprechen, über welchen Weg eine Anreise möglich sein wird. Dies kann dann im Vorfeld der Versammlung kommuniziert werden.

Beabsichtigt die Versammlungsbehörde, Auflagen zu erlassen, sollte sie zu den Umständen befragt werden, die zu der Annahme führen, es lege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung vor. Zumeist wollen die Behörden aus taktischen Gründen ihre Erkenntnisse nicht im Vorfeld bekannt geben. Die Veranstalter/innen können in diesem Falle auf § 28 VwVfG verweisen, indem sie sagen:

Das Kooperationsgespräch dient der Anhörung nach §28 VwVfG. Wir können uns aber nur dann sinnvoll zu den Auflagen äußern, wenn wir die für Ihre Entscheidung erheblichen Tatsachen kennen.

Hilft dies nicht weiter, sollte an die Kooperationspflicht der Behörde appelliert werden:

Wir wollen mit Ihnen absprechen, welche Möglichkeiten es gibt, um Ihre Bedenken zu entkräften. Dazu müssen wir aber Wissen, was Sie befürchten. Als Versammlungsbehörde haben Sie eine Kooperationspflicht, für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit sollten beide Seiten über die relevanten Informationen verfügen.

Mittlerweile sind einige Versammlungsbehörden dazu übergegangen, in den Anmeldebestätigungen ggf. zu vermerken, dass die Veranstalter/innen in den Erlass bestimmter Auflagen eingewilligt haben. Es ist dringend davon abzuraten, geplante Auflagen im Kooperationsgespräch zu akzeptieren. Abgesehen davon, dass zu diesem Zeitpunkt zumeist keine konkrete Formulierung vorliegt, wird es kaum möglich sein, noch während des Gesprächs die Rechtmäßigkeit zu prüfen. Ein Verwaltungsgericht könnte möglicherweise geneigt sein, bei einer Einwilligung das Rechtsschutzinteresse der Veranstalter/innen zu verneinen. Die Veranstalter/innen sollten geplante Auflagen daher lediglich zur Kenntnis nehmen und deutlich machen, dass sie mit ihnen nicht einverstanden sind.

Abgesprochen werden sollte, wann mit dem Auflagenbescheid gerechnet werden kann. Die Versammlungsbehörde muss ihn den Anmelder/innen gegenüber rechtzeitig erlassen, weil die Zeit drängt. Ein am Freitagnachmittag bekannt gegebener Auflagenbescheid für eine Versammlung am Samstag bedeutet, dass Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht kaum mehr zu erlangen sein wird.

Auf Bedingungen, die aus ihrer Sicht nicht akzeptabel sind, müssen sich Anmelder/innen nicht einlassen. Kommen beide Seiten nicht zu einer gemeinsamen Position, kann die Versammlungsbehörde den Veranstalterinnen und Veranstaltern Auflagen machen, die im Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht überprüft werden können.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner

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