Anmeldepflicht

Versammlungen unter freiem Himmel erfordern wegen ihrer Außenwirkungen zumeist besondere Vorkehrungen. Die Behörden sollen Vorkehrungen für einen störungsfreien Verlauf der Versammlung treffen können. Aus diesem Grunde sehen die Versammlungsgesetze eine Anmeldepflicht vor. Sie entfällt nicht deshalb, weil die Behörde schon auf andere Weise von der Veranstaltung erfahren hat.

Ob auch Versammlungen anmeldepflichtig sind, bei denen ein „Überraschungseffekt“ erzielt werden soll, beispielsweise Flashmobs, ist in der Rechtsprechung noch nicht entschieden. Es wird allerdings davon auszugehen sein, dass der Zweck der Versammlung einer Anmeldepflicht nicht zwingend entgegensteht. Denn durch die Anmeldung erfährt die Öffentlichkeit noch nichts von dem Vorhaben. Zu empfehlen ist deshalb, auch derartige Veranstaltungen bei der Versammlungsbehörde anzumelden.

Bei der Veranstaltung eines Flashmobs sollte die Versammlungsbehörde auf ihre Geheimhaltungspflicht hingewiesen werden. Diese ergibt sich aus § 30 VwVfG, wonach die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens einen Anspruch darauf haben, dass „ihre Geheimnisse […} von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.“ Abgesprochen werden sollte zusätzlich, wie gewährleistet wird, dass eine frühe Polizeipräsenz nicht dazu führt, dass der Überraschungseffekt verringert wird.

Von der Anmeldepflicht nicht erfasst sind nach § 17 VersG Gottesdienste unter freiem Himmel, kirchliche Prozessionen, Bittgänge und Wallfahrten, gewöhnliche Leichenbegräbnisse, Züge von Hochzeitsgesellschaften und hergebrachte Volksfeste.

Wer eine Versammlung organisatorisch vorbereitet oder zu ihr ein lädt, ist Veranstalter/in und damit verantwortlich für die Anmeldung. Veranstalter/in kann eine natürliche Person sein, aber auch ein eingetragener Verein, ein Bündnis oder eine Initiative. Veranstalter/in ist nicht, wer eine Versammlung nur allgemein anregt, aber nicht organisatorisch verantwortlich ist.

Die mit der Anmeldung verbundenen Informationen (→ Form und Inhalt der Anmeldung) müssen die Behörde in die Lage versetzen, zu beurteilen, was einerseits zum möglichst störungsfreien Verlauf der Versammlung an Verkehrsre gelungen u. ä. veranlasst werden muss, was andererseits im Interesse Dritter (z. B. Anwohner/innen) erforderlich ist und wie beides auf einander abgestimmt werden kann.

Welche Behörde die Aufgaben der Versammlungsbehörde wahr nimmt, richtet sich nach Landesrecht.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner

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