Zeit

Der Tag wie auch die Uhrzeit einer Versammlung ist vom Selbstbestimmungsrecht umfasst. Es stellt einen Eingriff in die Versammlungsfreiheit dar, will die Versammlungsbehörde eine zeitliche Beschränkung festlegen. Hierfür bedarf es besonders gewichtiger Gründe.

Eine Beschränkung der Dauer einer Versammlung ist der Behörde grundsätzlich nicht erlaubt, auch Dauerversammlungen sind hier nach eine zulässige Form der Versammlungsgestaltung.

Ein pauschales Verbot, zur Nachtzeit zu demonstrieren, gibt es nicht. Versammlungen dürfen auch nach 22:00 Uhr stattfinden, etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn eine Versammlung zur Nachtzeit gerade stattfinden soll, um Anwohner zu belästigen. Denn der von Versammlungen ausgehende Lärm ist nur so weit gerechtfertigt, wie er eine Nebenfolge ihrer Durchführung ist. Die Versammlungsbehörde kann allerdings Auflagen erlassen, um die Nachtruhe von An wohner/innen zu schützen. Dabei kann sie sich an den für Lautsprecher geltenden Grenzwerten (→ Lautsprecher) orientieren.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: De Havilland

Hinterlasse einen Kommentar.