Hat sich die Idee für eine Versammlung verfestigt, indem ein Termin und ein Ort ins Auge gefasst werden, beginnt die Vorbereitung. An ihrem Beginn steht die Anmeldung der Versammlung bei der zuständigen Versammlungsbehörde, wenn eine Pflicht zur Anmeldung besteht (→ Anmeldepflicht).
Wann eine Versammlung anzumelden ist, hängt davon ab, wann die Veranstalter/innen sie in der Öffentlichkeit bekannt machen wollen. Grundsätzlich dürfen Versammlungen erst 48 Stunden nach ihrer Anmeldung öffentlich beworben werden.
Geht die Anmeldung an einem Freitag (18:00 Uhr) bei der zuständigen Behörde ein, darf ab Sonntag (18:00 Uhr) mobilisiert werden, auch wenn die Behörde sich möglicherweise mit der Anmeldung noch gar nicht inhaltlich beschäftigt hat. Eine zu frühe Bewerbung ist allerdings durch das Versammlungsgesetz nicht sanktioniert.
Es ist sinnvoll, die Versammlungsbehörde möglichst zeitnah zu informieren, nachdem die Entscheidung gefallen ist, die Versammlung veranstalten zu wollen.
Als Vorüberlegungen sollten sich die Veranstalter/innen fragen:
− Wie viele Personen werden voraussichtlich an der Versammlung teilnehmen?
− Soll es sich um eine Kundgebung an einem Ort oder einen Aufzug mit einer bestimmten Wegstrecke und ggf. Zwischenkundgebungen handeln?
− Ist der gewählte Ort bzw. die Route geeignet, also geeignet für die voraussichtliche Anzahl an Teilnehmenden?
− Welche Hilfsmittel sollen eingesetzt werden?
− Wer soll die Versammlung leiten und soll eine Stellvertretung benannt werden?
Zu Form und Inhalt der Anmeldung → Form und Inhalt der Anmeldung
Nach Ablauf der Anmeldefrist, kann die Bewerbung beginnen. Ob das klassische Flugblatt oder soziale Netzwerke: Die Veranstalter/innen können alle Möglichkeiten nutzen, die ihnen zur Verfügung stehen. Bei der Bewerbung der Versammlung ist nach § 2 Abs. 1 VersG anzugeben, wer Veranstalter/in ist. Das können eine Privatperson, ein Verein oder aber auch ein Bündnis verschiedener Organisationen und/oder Personen sein.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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