Versammlungsverbot

Das Verbot einer Versammlung ist nur möglich zum Schutz gleichwertiger Rechtsgüter, beispielsweise Leib und Leben bei zu erwarten den Gewalttaten, unter strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ein Versammlungsverbot unterbindet die Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit im Einzelfall voll ständig, sodass es nur das letzte Mittel sein darf. Vorrangig muss die Versammlungsbehörde prüfen, ob nicht eine Durchführung der Versammlung unter Auflagen möglich ist.

Ein Verbot wird dann gerechtfertigt sein, wenn ein unfriedlicher Verlauf der Versammlung zu erwarten ist (→ Friedlich und ohne Waffen). Gleiches gilt, wenn der Veranstalter oder sein Anhang einen solchen Verlauf an strebt oder wenigstens billigt.

Kommt eine Auflage in ihrer belastenden Wirkung einem Verbot gleich – anzunehmen ist dies beispielsweise, wenn eine Versammlung auf einen anderen Tag verlegt wird – ist sie an den für Versammlungsverbote geltenden strengen Anforderungen zu messen.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Marco Bras dos Santos

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