Streikversammlungen sind von der Koalitionsfreiheit geschützt, unterfallen allerdings im Grundsatz den für Versammlungen geltenden Regelungen. Das bedeutet, dass sie bei der Versammlungsbehörde anzumelden sind, wenn sie unter freiem Himmel an einem öffentlichen Ort stattfinden. Bildet sich anlässlich eines Streiks vor einem Betrieb eine Ansammlung von Menschen, ist diese hingegen nicht anmeldepflichtig. Verkehrsbehinderungen, die durch sie entstehen, sind grundsätzlich hinzunehmen.
Ansammlungen von Streikposten oder Streikenden vor einem bestreikten Betrieb, die Aufgaben im Arbeitskampf wahrnehmen oder Kundinnen und Kunden, Passantinnen und Passanten oder die Öffentlichkeit allgemein vom Anliegen der Streikenden informieren, sind ein typisches Erscheinungsbild von Tarifauseinandersetzungen.
Arbeitsrechtliche Streitfragen zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeber/in sind hingegen nicht von der Polizei zu klären. Ob eine konkrete Streikmaßnahme zulässig ist, müssen die Arbeitsgerichte, beurteilen. Die Polizei darf nur bei Gefahren einschreiten, nicht aber streikbedingte Beeinträchtigungen des Geschäftsbetriebs polizeilich unterbinden.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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