Die Versammlungsfreiheit schützt die Versammlung von der Vorbereitung bis nach ihrer Beendigung. Wäre sie nicht auch in zeitlicher Hinsicht umfassend, könnten staatliche Maßnahmen im Vorfeld die Wahrnehmung des Grundrechts aushöhlen.
Die Ankündigung einer Versammlung oder Teilnahmeaufrufe unterfallen daher Art 8 GG genauso wie der Zugang und die Anreise zu einer Versammlung. Mit der Auflösung einer Versammlung fällt der Schutz der Versammlungsfreiheit nicht schlagartig weg, den Teilnehmenden muss vielmehr die Gelegenheit gegeben werden, sich zu entfernen. Polizeikessel nach Auflösung einer Versammlung sind nur in Ausnahmefällen zulässig (→ Ende der Versammlung).
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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