Das Versammlungsgesetz unterscheidet begrifflich zwischen Versammlungen und Aufzügen. Aufzüge sind nichts anderes als sich fortbewegende Versammlungen. Darunter fällt die „klassische“ Demonstration, die eine im Vorfeld festgelegte Wegstrecke zurücklegt. Für Aufzüge gelten nach § 19 VersG besondere Bestimmungen, im Wesentlichen werden sie aber behandelt wie andere Versammlungen auch.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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