Verhandlungsphase

Auf Grundlage der Anmeldung entscheidet sich, ob die Versammlung in der Weise durchgeführt werden kann, wie sich die Veranstalter/innen dies überlegt haben. Eine zentrale Stellung nimmt dabei das Kooperationsgespräch zwischen Versammlungsbehörde und Veranstalter/innen ein (→ Das Kooperationsgespräch), in dem klärungsbedürftige Fragen angesprochen und im besten Falle einvernehmlich beantwortet werden. Darüber hinaus benennt die Versammlungsbehörde, ob und ggf. welche Auflagen sie für erforderlich hält. Die Veranstalter/innen haben hier die Möglichkeit, zu Bedenken der Versammlungsbehörde Stellung zu nehmen.

Das Kooperationsgespräch ist eine Herausforderung für Veranstalter/innen, vor allem, wenn sie noch unsicher sind, was sie verlangen und im Zweifel auch rechtlich durchsetzen können. Die Behörde hingegen hat zumeist einen Erfahrungsvorsprung und ist im Versammlungsrecht geschult. Es bedarf daher einer gründlichen Vorbereitung, um im Kooperationsgespräch die richtigen Argumente an der Hand zu haben.

Nach dem Kooperationsgespräch erlässt die Versammlungsbehörde eine Anmeldebestätigung und gegebenenfalls einen Auflagenbescheid oder ein Versammlungsverbot. Auflagen oder ein Verbot sind nur zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zulässig. Sind Auflagen oder ein Verbot rechtswidrig, können sie vor den Verwaltungsgerichten im Eilverfahren angegriffen werden.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner