Das Grundgesetz unterscheidet zwischen Versammlungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen. Schon weil sie für jeder mann frei zugänglich sind, weisen Versammlungen unter freiem Himmel ein deutlich höheres Gefahrenpotential auf als Veranstaltungen, die in Räumlichkeiten stattfinden. Aus diesem Grunde sind Versammlungen unter freiem Himmel stärker reglementiert.
Die Bezeichnungen „unter freiem Himmel“ und „in geschlossenen Räumen“ sind nicht wörtlich zu nehmen. Weil das Gefahrenpotential der Bezugspunkt ist, kommt es vielmehr darauf an, ob der Zugang zum Versammlungsort begrenzt ist. Es wäre nicht einsichtig, eine Veranstaltung in einem nicht überdachten Stadion mit Einlasskontrolle als Versammlung unter freiem Himmel zu behandeln, eine Demonstration in der für die Allgemeinheit zugänglichen Abfertigungshalle eines Flughafens (→ Ort) hingegen als Versammlung in geschlossenen Räumen.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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