Dass Menschen an einem Ort zusammenkommen, macht sie noch nicht zu einer Versammlung. Ein Fest auf dem Marktplatz kann genauso eine bloße Ansammlung von Menschen sein wie eine Versammlung nach Art 8 GG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Versammlungen auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet. Versammlungen haben anders als andere Zusammenkünfte einen „kommunikativen Zweck“. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass mehrere Menschen kollektiv ihre Meinungsfreiheit ausüben und ihr Anliegen nach außen kundtun.
Eine reine Musikveranstaltung wie z. B. die „Loveparade“ ist hiernach nicht als Versammlung im Sinne des Art 8 GG anzusehen. Ihre Veranstalter/innen können sich nicht auf die Versammlungsfreiheit berufen.
Einen kommunikativen Zweck verfolgen auch Zusammenkünfte, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird. Der Schutz der Versammlungsfreiheit ist nicht auf bestimmte Formen der Teilhabe beschränkt, sondern umfasst vielfaltige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen, darunter auch Sitzblockaden.
Zusammengefasst sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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