Möglichkeit der „Nachkooperation“

Im Kooperationsgespräch werden die Fragen angesprochen, die zu diesem Zeitpunkt klärungsbedürftig scheinen. Da sich die äußeren Umstände aber jederzeit ändern können – die Polizei bezeichnet Versammlungsgeschehen insoweit als „dynamische Lagen“ – kann es erforderlich sein, vor Ort neue Absprachen zu treffen.

Ein Unfall verhindert, dass die Versammlung wie geplant die Straße passieren kann. Die Polizei wird mit der Versammlungsleitung eine Alternativroute abstimmen.

Es nehmen deutlich mehr Personen an der Versammlung teil, als von Veranstaltenden und Versammlungsbehörde ursprünglich angenommen. Reicht der Platz nicht aus, um alle Teilnehmenden aufzunehmen, muss abgesprochen werden, welche weiteren Flächen eventuell zur Verfügung stehen.

Diese „Nachkooperation“ kann durch die Versammlungsleitung gezielt eingefordert werden. Das Kooperationsgebot verpflichtet die Polizei zu einem versammlungsfreundlichen Verhalten.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner

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