Keine generelle Anmeldefreiheit

Im Grundgesetz heißt es, dass Versammlungen „ohne Anmeldung oder Erlaubnis“ möglich sind. Da verwundert es natürlich, dass alle Versammlungsgesetze eine Anmeldepflicht beinhalten und die Durchführung nicht angemeldeter Versammlungen sogar unter Strafe stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinem für das Versammlungsrecht grundlegenden „Brokdorf-Beschluss“ mit dieser Problematik befasst und festgestellt, dass die im Versammlungsgesetz des Bundes vorgesehene Anmeldepflicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt.

„Die Anmeldepflicht gilt nur für Versammlungen unter freiem Himmel, weil diese wegen ihrer Außenwirkungen vielfach besondere Vorkehrungen erfordern. Die mit der Anmeldung verbundenen Angaben sollen den Behörden die notwendigen Informationen vermitteln, damit sie sich ein Bild darüber machen können, was einerseits zum möglichst störungsfreien Verlauf der Veranstaltung an Verkehrsregelungen und sonstigen Maßnahmen veranlaßt werden muß und was andererseits im Interesse Dritter sowie im Gemeinschaftsinteresse erforderlich ist und wie bei des aufeinander abgestimmt werden kann“.

Die gesetzliche Anmeldepflicht ist somit verfassungsgemäß, auch wenn der Text des Grundgesetzes auf den ersten Blick etwas anderes bestimmt Zu berücksichtigen ist aber, dass sie nicht ausnahmslos gilt (→ Eil- und Spontanversammlungen) und Versammlungen nicht „schematisch“ aufgelöst werden dürfen, nur weil die gesetzliche Anmeldefrist nicht eingehalten wurde (→ Ende der Versammlung).

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner

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