Die Durchführung einer Versammlung löst keine Gebührenpflicht gegenüber der Behörde aus. Die Erhebung von Gebühren könnte gerade weniger bemittelte Personen von der Wahrnehmung ihres Grundrechts abschrecken. Die Versammlungsgesetze der Länder regeln zum Teil ausdrücklich, dass Amtshandlungen kostenfrei sind (Art. 26 BayVersG; § 25 NVersG; § 26 VersFG SH).
Die straßenrechtliche Pflicht, über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigungen zu entfernen, wird durch das Versammlungsgesetz nicht verdrängt. Wer also Verschmutzungen verursacht, indem sie/er beispielsweise Müll auf die Straße wirft, kann mit einem Bußgeld belegt werden. Die Veranstalter/innen oder die Versammlungsleitung können mit den Kosten für die Straßenreinigung hingegen nicht belastet werden. Andernfalls könnten sich nur vermögende Personen leisten, eine Versammlung zu veranstalten oder zu leiten. Die Erhebung von Kosten hätte – gerade bei Großdemonstrationen – eine abschreckende Wirkung und würde die Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts behindern.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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