Nur friedliche Versammlungen sind von der Versammlungsfreiheit geschützt. Die Unfriedlichkeit wird in der Verfassung auf einer gleichen Stufe wie das Mitführen von Waffen behandelt.
An die Friedlichkeit dürfen keine übersteigerten Anforderungen ge stellt werden. Nicht jeder Verstoß gegen Gesetze macht eine Versammlung „unfriedlich“ Dies ist erst der Fall, wenn Handlungen von einiger Gefährlichkeit wie etwa aggressive Ausschreitungen gegen Personen oder Sachen oder sonstige Gewalttätigkeiten stattfinden. Kommt es zu Behinderungen Dritter, nimmt dies der Versammlung auch dann nicht die Friedlichkeit, wenn sie gewollt sind und nicht nur in Kauf genommen werden“.
Unfriedliches Verhalten einzelner Teilnehmender führt nicht dazu, dass die Versammlung insgesamt als unfriedlich anzusehen ist Für die friedlichen Teilnehmenden bleibt der Schutz des Art. 8 GG auch dann erhalten, wenn es zu Gewalttätigkeiten einzelner Personen kommt Denn diese hätten es andernfalls „in der Hand, Demonstrationen .umzufunktionieren‘ und entgegen dem Willen der anderen Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen […]; praktisch könnte dann jede Großdemonstration verboten werden, da sich nahezu immer ‚Erkenntnisse‘ über unfriedliche Absichten eines Teiles der Teilnehmer beibringen lassen“.
Die Polizei ist gehalten, zunächst gegen die störenden Personen vor zugehen, bevor sie die Versammlung beschränkt oder auflöst.
Das Waffenverbot betrifft Waffen im technischen Sinne des § 1 WaffG. Andere gefährliche Gegenstände fallen nicht unter den verfassungsrechtlichen Waffenbegriff, auch wenn sie für die Verletzung von Personen oder die Beschädigung von Sachen bestimmt sein sollten. Im Versammlungsgesetz ist das Waffenverbot aber weiter gefasst, sodass auch Gegenstände bei Versammlungen nicht mitgeführt werden dürfen, die zur Verletzung von Personen oder Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind (→ Waffen- und Uniformierungsverbot).
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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