Form und Inhalt der Anmeldung

Eine bestimmte Form ist für die Anmeldung nicht vorgeschrieben. Ausreichend wäre es daher, die Versammlungsbehörde telefonisch zu informieren. Sinnvoll ist ein kurzes Schreiben per Brief, Fax oder E- Mail, um später nachweisen zu können, dass eine Anmeldung erfolgt ist. Viele Versammlungsbehörden stellen Vordrucke für die Anmeldung einer Versammlung zur Verfügung.

In der Anmeldung sind der Gegenstand der Versammlung oder des Aufzugs und die Person des Leiters/der Leiterin anzugeben, zusätzlich Ort und Zeit, bei Aufzügen auch der Beginn und der Weg. In manchen Bundesländern muss die Anmeldung etwas detaillierter ausfallen.

Erforderlich sind folgende Mindestangaben:
– Ort der Versammlung und ggf. geplanter Streckenverlauf;
– beabsichtigter Beginn und beabsichtigtes Ende der Versammlung;
– Gegenstand der Versammlung;
– geplanter Ablauf der Versammlung;
– Name, Vornamen, Geburtsname und Anschrift der Leiterin/des Leiters;
– telefonische oder sonstige Erreichbarkeit der Leiterin/des Leiters;
– Beantragung des Einsatzes von Ordner/innen;
– Hilfsmittel (z. B. Lautsprecherwagen, Bühne).

Sinnvoll ist darüber hinaus die Angabe der erwarteten Anzahl an Teilnehmenden, die Versammlungsbehörde wird hiernach ohnehin fragen.

Ergeben sich im weiteren Verlauf der Vorbereitungen Änderungen gegenüber den Angaben der Anmeldung, beispielsweise weil zusätzliche Hilfsmittel eingesetzt werden sollen oder sich der äußere Rahmen wie Beginn oder beabsichtigtes Ende verschieben, sollte die Anmeldung gegenüber der Versammlungsbehörde aktualisiert wer den. In Bayern ist eine unterbliebene Mitteilung bußgeldbewehrt (Art. 21 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG).

Die Angaben in der Anmeldung legen den Rahmen der Versammlung fest. Wird von ihnen bei Durchführung der Versammlung abgewichen und ist zugleich die öffentliche Sicherheit beeinträchtigt, kann die Versammlungsbehörde dazu berechtigt sein, die Versammlung aufzulösen. Dabei muss aber berücksichtigt werden, ob der Veranstalter für die Abweichung verantwortlich ist.

Dies ist beispielsweise nicht der Fall, wenn entgegen der ersten Schätzung deutlich mehr Teilnehmende erscheinen oder es zu unvorhergesehenen Abweichungen im Zeitplan kommt.

Ferner darf nicht übersehen werden, dass Versammlungen eine eigene Dynamik haben, nur wesentliche Abweichungen von der Anmeldung können daher eine Auflösung der Versammlung rechtfertigen. Dass z. B. der Zeitplan nicht eingehalten wird, vermag eine Auflösung daher nicht zu rechtfertigen.

Relevant sind die Angaben der Veranstalter/innen bei der Anmeldung im Besonderen für die Leiterin/den Leiter. Sie/er macht sich nach § 25 Nr. 1 VersG strafbar, wenn sie/er die Versammlung wesentlich anders durchführt. Gleiches gilt in Sachsen (§ 26 Nr. l SächsVersG) und Sachsen-Anhalt (§ 24 Nr. 1 VersammlG LSA), um eine Ordnungswidrigkeit handelt es sich in Niedersachsen (§ 21 Abs. 1 Nr. 7 NVersG) und Schleswig-Holstein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG SH).

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner

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