Allein das Tragen von Transparenten in Gesichtshöhe, so die Richter*innen, stelle keine Aufmachung im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz dar, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Transparente, mit denen in Schrift und Bild eine Meinung bekundet wird, können zudem nicht als potentielle Vermummungsgegenstände gewertet werden, sondern fallen im Rahmen einer nach Artikel 8 Grundgesetz geschützten Versammlung auch unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit.
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