Vor Beginn der Versammlung spricht man vom Verbot, danach von ihrer Auflösung durch die Polizei oder ihrer Beendigung durch die Versammlungsleitung.
Die Beendigung ist im Ausgangspunkt ein Recht der Versammlungsleitung, sie kann sich aber zu einer Pflicht verdichten, wenn sie sich nicht durchzusetzen vermag, die Ordnung also nicht aufrechterhalten kann. Mit der Kundgabe, dass die Versammlung beendet ist, wird die Versammlungsleitung von ihrer Verantwortung frei. Die Versammlung verliert den versammlungsrechtlichen Schutz, die Teil nehmenden haben sich zu entfernen und die Polizei kann polizeirechtlich gegen Störer/innen vorgehen.
Eine Versammlung kann aufgelöst werden, wenn die Voraussetzungen für ein Verbot vorliegen. Dazu müssen alle Möglichkeiten, die Versammlung mittels Strategien der Kooperation und Deeskalation fortzuführen, ausgeschöpft sein.
Entgegen dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 VersG darf eine Versammlung nicht allein deswegen aufgelöst werden, weil die Anmeldepflicht verletzt wurde. Vielmehr muss es infolge der Nichtanmeldung zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung gekommen sein. Bei Spontanversammlungen (→ Eil- und Spontanversammlungen) greift die Anmeldepflicht ohnehin nicht.
Eine Auflösung ist hingegen möglich, wenn erheblich von den Angaben in der Anmeldung abgewichen oder gegen Auflagen verstoßen wird. Zu beachten ist aber der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Gegebenenfalls hat die Polizei der Leiterin/dem Leiter durch eine Unterbrechung der Versammlung die Gelegenheit zu geben, für Ordnung zu sorgen. Einzelne Verstöße von Teilnehmenden können gegebenenfalls deren Ausschluss aus der Versammlung rechtfertigen (→ Ausschluss aus der Versammlung), nicht aber die Auflösung der Versammlung.
Mit der Auflösung durch die Polizei entfällt der versammlungsrechtliche Schutz. In der Folge ist das Versammlungsgesetz nicht mehr anwendbar, die Polizei kann Maßnahmen nunmehr nach dem allgemeinen Polizeirecht treffen, wenngleich die Versammlungsfreiheit nachwirkt und daher zu berücksichtigen ist (→ Versammlungsfreiheit in zeitlicher Hinsicht). Die Auflösung entzieht den Teilnehmenden auch dann den versammlungsrechtlichen Schutz, wenn sie rechtswidrig erfolgt. Nur wenn sie ausnahmsweise an einem besonders schweren Fehler leidet und aus diesem Grunde nichtig ist, bleibt es beim Vorrang des Versammlungsgesetzes.
Wegen ihrer einschneidenden Folgen für die Versammlung, muss die Auflösungsverfügung eindeutig und unmissverständlich formuliert sein und für die Betroffenen erkennbar zum Ausdruck bringen, dass die Versammlung aufgelöst ist. Sie kann nicht durch „schlüssiges Verhalten“ der Polizei wie z. B. die Bildung einer Polizeikette, Aufstellung von Absperrgittern oder den Einsatz polizeilicher Schlagwerkzeuge ersetzt werden.
Mit der Auflösung trifft die Teilnehmenden nach § 13 Abs. 2 VersG die Pflicht, sich unverzüglich vom Versammlungsort zu entfernen. Die Auflösung bezweckt insoweit, die Personenansammlung zu zerstreuen. Hieraus ist zu folgern, dass eine Einschließung der früheren Teilnehmenden in einem Polizeikessel nur in Ausnahmefällen zulässig sein kann. Eine präventive Einkesselung ist nur rechtmäßig, wenn durch das Entfernen voraussichtlich Gefahren für hochrangige Rechtsgüter entstehen würden. Dient die Einkesselung hingegen der Identifizierung von Straftätern, muss gegenüber den Eingeschlossenen ein strafrechtlicher Anfangsverdacht bestehen (→ Maßnahmen im Vorfeld von Versammlungen). Bei Aufzügen besteht eine gesetzliche Entfernungspflicht nicht, die Polizei muss daher ggf. polizeirechtliche Maßnahmen treffen.
Nach der Auflösung einer Versammlung ist es allerdings möglich, dass sich spontan eine neue Versammlung bildet, die dann wieder um unter dem Schutz des Versammlungsrechts steht.
Nach einer mit Zwang durchgesetzten Versammlungsauflösung demonstriert ein Teil der früheren Teilnehmenden friedlich gegen Polizeigewalt.
Eine neue Versammlung liegt allerdings nicht vor, wenn die vorherige Versammlung lediglich fortgesetzt wird. Sie muss sich also er kennbar auf einen anderen Gegenstand beziehen.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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