Entgegen dem Wortlaut des Art. 8 Abs. l GG („… ohne Anmeldung oder Erlaubnis…“) müssen Versammlungen in der Regel bei der Versammlungsbehörde angemeldet werden. Für ihre Durchführung ist aber keine Genehmigung erforderlich. Wäre dies anders, dürfte eine Versammlung nicht stattfinden, wenn die Behörde auf eine Anmeldung nicht reagiert. Das Gegenteil ist der Fall, will sie einen Einfluss darauf haben, wie die Versammlung abläuft, muss sie selbst tätig werden. Durch bloßes Abwarten kann sie die rechtmäßige Durchführung nicht verhindern. Angesichts dieser gravierenden Konsequenzen ist es erstaunlich, dass selbst manche Gerichte von der „Genehmigung“ einer Versammlung durch die Behörde schreiben.
Versammlungen sind also genehmigungsfrei, aber grundsätzlich (zu den Ausnahmen → Eil- und Spontanversammlungen) anmeldepflichtig. Man benötigt demnach kein Dokument der Versammlungsbehörde, das es einem erlaubt, sich mit weiteren Personen an einem Ort zu versammeln. Es ist aber üblich, dass die Versammlungsbehörde eine Anmeldebestätigung erteilt, die sie zumeist mit Hinweisen und ggf. Auflagen verbindet.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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