Die Versammlungsbehörde ist verpflichtet, sich versammlungsfreundlich zu verhalten. Sie soll auf die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung hinwirken und Anmelder/innen dabei unterstützen.
Die Behörden kommen dieser verfassungsrechtlichen Kooperationspflicht in der Praxis sehr unterschiedlich nach. Gerade bei unerfahrenen Veranstalterinnen und Veranstaltern kann es passieren, dass ihre „Beratung“ mehr von Eigeninteressen getragen ist, als von dem Willen, der Versammlung zu der gewünschten Wirksamkeit zu verhelfen. Versammlungsbehörden folgen als Gefahrenabwehrbehörden eigenen Logiken, weil sie neben der Beratung der Versammlung stets auch vor Augen haben, welche Gefahren möglicherweise mit den von den Veranstalterinnen und Veranstaltern geäußerten Vorstellungen einhergehen und eine behördliche Beschränkung erfordern. Dieser Zielkonflikt führt dazu, dass manche Versammlungsbehörden dazu neigen, die Freiheiten der Versammlung gegenüber einer effektiven Gefahrenabwehr im Zweifel hintanzustellen.
Vor allem im Vorfeld größerer Versammlungen setzt die Versammlungsbehörde im Vorfeld ein Kooperationsgespräch an, um den geplanten Ablauf zu besprechen und organisatorische Fragen zu klaren.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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