Blockadetrainings

Blockadetrainings sind ihrerseits Versammlungen. Ist mit einem Blockadetraining beispielsweise der Aufruf zur Verhinderung einer anderen Demonstration verbunden oder sollen andere genötigt wer den, kann dies zwar grundsätzlich einen Aufruf zu Straftaten dar stellen. Nach Auffassung des OVG NRW steht ein Blockadetraining aber unter dem Schutz der Versammlungsfreiheit, wenn die für Sitzblockaden beschriebenen Grenzen, also Friedlichkeit, keine Verhinderungsblockaden, keine Nötigung, gewahrt sind. Es bietet sich daher an, bei der Bewerbung öffentlicher Blockadetrainings die Friedlichkeit der beabsichtigten Blockaden herauszustellen.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner

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