Ein Ausschlussrecht gegenüber Teilnehmenden steht bei Versammlungen unter freiem Himmel nur der Polizei zu. Der Versammlungsleitung steht kein „Hausrecht“ zu. Die Leiterin bzw. der Leiter und auch die Ordner/innen dürfen selbst störende oder nicht erwünschte Personen nicht aus der Versammlung entfernen.
Der Ausschluss von einer Versammlung setzt eine „gröbliche“ Störung voraus. Erlaubt ist eine kritische Teilnahme, nicht hingegen mehrfache Zwischenrufe, wenn die Person von der Versammlungsleitung oder Ordner/innen mehrfach aufgefordert wurde, diese zu unterlassen.
Führt die Anwesenheit von Personen zu einer Störung des Ablaufs der Versammlung, beispielsweise weil andere Teilnehmende ihren Unmut kundtun, wird die Polizei gegebenenfalls dazu verpflichtet sein, einen Ausschluss vorzunehmen.
Die Versammlungsleitung sollte im Falle, dass eine Person aus der Versammlung ausgeschlossen werden soll, gegenüber der Polizei mögliche Gefahrenszenarien aufzeigen. Sie sollte klarstellen, dass sie einen Ausschluss aussprechen würde, wegen der fehlenden rechtlichen Befugnis die Verantwortung für etwaige Vorfälle aber ausschließlich bei der Polizei liegt.
Wer aus der Versammlung ausgeschlossen wird, hat sie zu verlassen. Eine Zuwiderhandlung gegen die Pflicht, sich zu entfernen, stellt gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 VersG eine Ordnungswidrigkeit dar.
Mit dem Ausschluss steht die betroffene Person nicht mehr unter dem Schutz des Versammlungsrechts, sodass die Polizei ihr gegen über das allgemeine Polizeirecht anwenden kann. Eine Ingewahrsamnahme, z.B. durch einen Polizeikessel, ist aber nur zulässig, wenn Gefahren für hochrangige Rechtsgüter bestehen (→ Ende der Versammlung).
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner
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