Anmeldefrist

Zwischen der Anmeldung und der öffentlichen Bekanntgabe der Versammlung müssen mindestens 48 Stunden liegen, in manchen Bundesländern gelten abweichende Fristen. Das bedeutet, dass eine Versammlung nach ihrer Anmeldung am Montag um 14 Uhr erst ab Mittwoch nach 14 Uhr beworben werden darf. Die allgemeine Absicht, eine Versammlung anmelden zu wollen, kann aber bereits früher geäußert werden, auf die Nennung eines konkreten Ortes und einer genauen Uhrzeit sollte allerdings verzichtet werden.

In Bayern muss die Anmeldung nach Art. 13 Abs. 1 BayVersG spätestens 72 Stunden, bei überörtlichen Versammlungen spätestens 96 Stunden vor ihrer Bekanntgabe erfolgen.

Eine Ausnahme von der Anmeldefrist von 48 Stunden gilt für Eilversammlungen (→ Eil- und Spontanversammlungen). Sie müssen aber angemeldet werden, sobald die Möglichkeit hierzu besteht, in der Regel unmittelbar, wenn der Entschluss gefallen ist, eine Versammlung zu veranstalten. Zeitgleich mit der Anmeldung kann dann mit der Bewerbung begonnen werden.

Spontanversammlungen können und müssen folglich auch nicht an gemeldet werden.

Eine Verletzung der Anmeldefrist ist nicht in jedem Falle sanktioniert, insbesondere reicht eine nachträgliche Anmeldung vor Beginn der Versammlung aus. Erst die Durchführung einer nicht angemeldeten Versammlung ist nach § 26 Nr. 2 VersG strafbar, so auch in Sachsen (§ 27 Nr. 2 SächsVersG); ordnungswidrig in Bayern (Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG), Niedersachsen (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 NVersG), Sachsen-Anhalt (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 VersammlG LSA) und Schleswig-Holstein (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 VersFG SH). In der Rechtsprechung bislang nicht hinreichend geklärt ist, ob eine nachträgliche Anmeldung noch dazu führen kann, dass die Veranstalter/innen und Versammlungsleitung straffrei bleiben, wenn sie erst nach Beginn der Versammlung er folgt. Das Amtsgericht Eschwege hat dies angenommen.

Es empfiehlt sich daher, die Anmeldung im Zweifel vor Beginn der Versammlung nachzuholen, auch wenn die Frist von 48 Stunden nicht eingehalten werden kann.

Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, kann die Versammlungsbehörde dies bei ihrer Entscheidung, welche Auflagen sie zur Vermeidung von Gefahren erlässt, allerdings berücksichtigen. Ist wegen der Kürze der Zeit nicht mehr möglich, durch Kooperation erkennbare Gefahrenlagen zu entschärfen, muss die Versammlung diese Auflagen eher hinnehmen.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner

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