1) Das Verwaltungsgericht stellte in seinem Urteil (1 K 259/12) fest, dass es sich „bereits beim Vorhalten der eingeschalteten Kamera […] um einen Eingriff in das Recht der Klägerin aus Artikel 8 Abs. 1 Grundgesetz“ handelt, „der einer rechtlichen Grundlage bedurfte“. Auch die „bloße Übertragung von Kamerabildern auf einen Monitor, ohne dass dabei eine Aufzeichnung erfolgt, stellt einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit dar“, so das Verwaltungsgericht. Das Beobachten durch eine Kamera ermöglicht „eine andere Qualität und Quantität der Beobachtung“, als die mit dem bloßen Auge. Dadurch dass die Versammlungsteilnehmer nicht einschätzen können, ob die Kamera eingeschaltet und auf ihn/ sie gerichtet ist, entsteht ein Anpassungsdruck, der dazu führen kann, dass Menschen ihr Grundrecht nicht mehr wahrnehmen.
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2) Das Verwaltungsgericht stellte in dem Urteil (AZ 1 K 222/13) nunmehr fest, dass geringfügige Auflagenverstöße keine „erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ darstellen, was laut Sächsischem Versammlungsgesetz Voraussetzung für die Anfertigung von Videoaufnahmen wäre. Auch in diesem Zusammenhang stellt das Verwaltungsgericht fest, dass der „Eingriff in das Grundrecht durch Bildaufnahmen erheblich“ ist und Einfluss auf die Wahrnehmung dieses Grundrechtes hat.