Für eine Pflicht zur Nennung der Namen von Rednerinnen und Rednern fehlt es an einer Rechtsgrundlage im Versammlungsgesetz. Eine Redner/innenliste kann wegen des Zensurverbots jedenfalls dann nicht verlangt werden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte bestehen, dass durch Äußerungen einer Rednerin/eines Redners die öffentliche Sicherheit unmittelbar und nennenswert gefährdet würde. Sie kann allenfalls durch eine Auflage begründet werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG vorliegen. Unzulässig ist auch eine Verpflichtung, beabsichtigte Redebeiträge vorab bei der Behörde vorzulegen.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner