Versammlungen sind öffentlich, die Teilnehmenden müssen somit die Möglichkeit haben, zu ihnen zu gelangen und sich von ihnen zu entfernen. Die Teilnahme an einer Versammlung ist grundrechtlich geschützt, sie setzt einen ungehinderten Zugang voraus.
Im Sinne einer effektiven Durchführung der Versammlung ist die Polizei gehalten, eine abschreckende Wirkung zu vermeiden. Dazu gehört, dass der Kundgebungsort nicht ohne rechtfertigenden und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Grund abgeriegelt werden darf, sei es durch vollständige Einschließung mit Polizeigittern oder in dem die Polizei die Teilnehmenden nur „polizeilich begleitet“ zum Versammlungsort gelangen lässt.
Ist der Zugang zur Versammlung nicht ausreichend gewährleistet, beispielsweise wegen zahlreicher Absperrungen, sollte die Polizei hierauf frühzeitig angesprochen werden, auch um ggf. über die sozialen Netzwerke kommunizieren zu können, über welchen Weg die Versammlung erreicht werden kann. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Polizei den Zugang oder Abgang für eine kurze Zeit aus Gründen der Gefahrenabwehr unterbindet.
Nicht zu rechtfertigen ist hingegen ein längerer Einschluss der Versammlung, es sei denn es liegen die Voraussetzungen für strafprozessuale Maßnahmen gegenüber den Eingeschlossenen vor (→ Maßnahmen im Vorfeld von Versammlungen).
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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