Stellvertretung

Gesetzlich nicht vorgesehen, aber übliche Praxis, ist die Benennung einer Stellvertretung. Im Falle einer Verhinderung kann diese die Aufgabe der Versammlungsleitung übernehmen. Für die Versammlungsbehörde und die Polizei ist die Benennung einer Stellvertretung vorteilhaft weil hierdurch klar ist, an wen sie sich wenden können, wenn Absprachen zu treffen sind und die Leiterin bzw. der Leiter nicht erreichbar ist.

Rechtlich ist die Durchführung der Versammlung an die Benennung der Versammlungsleitung nicht gebunden, hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Zwar muss jede Versammlung einen Leiter haben, erscheint die als Leiter/in benannte Person aber aus welchen Gründen auch immer nicht, kann dies nicht dazu führen, dass die Versammlung aufzulösen wäre. Dies gilt insbesondere, wenn sich eine der anwesenden Personen bereiterklärt, die Versammlungsleitung zu übernehmen. Die Versammlung kann daher auch stattfinden, wenn alle zuvor benannten Personen verhindert sind. Hier Hegt ein sachlicher Grund vor, der eine Abweichung von den Angaben in der Anmeldung rechtfertigt.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner

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