Vor Beginn der Versammlung kann die Polizei ihr Handeln auf das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht stützen. Maßnahmen auf der Grundlage des allgemeinen Polizeirechts dürfen die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nicht erschweren. Sie müssen sich immer an Art. 8 Abs. 1 GG messen lassen. Die besondere Schutzwirkung der Versammlungsfreiheit ist auch zu berücksichtigen, wenn sich die Teilnehmenden noch auf der Anreise befinden.
Polizeiliche Maßnahmen sind somit dann zulässig, wenn sie nicht dazu führen, dass die betroffenen Personen in ihrer Teilnahme an der Versammlung behindert werden. Lediglich zwangsläufige kleinere Beeinträchtigungen sind hinzunehmen. Zieht sich eine Maßnahme allerdings in die Länge und kann die/der Betroffene daher an Teilen oder der gesamten Versammlung nicht teilnehmen, greift dies in die Versammlungsfreiheit ein.
Der Vorrang des Versammlungsgesetzes (→ „Polizeifestigkeit“ von Versammlungen) gilt im Vorfeld der Versammlung nur in Bezug auf dessen spezielle Regelungen. Will die Polizei beispielsweise die Anreise von Demonstrierenden filmen, muss sie die Voraussetzungen des § 12a VersG beachten. Ihr sind Identitätsfeststellungen oder Durchsuchungen aber, anders als nach Beginn der Versammlung, nicht grundsätzlich verwehrt, wenn mit ihnen die Abwehr von Gefahren bezweckt ist.
Unzulässig ist, eine Versammlung im Vorfeld durch gezielte Maß nahmen wie schleppende Kontrollen zu verhindern oder von der Teilnahme abzuschrecken. Vorfeldmaßnahmen, die einschüchtern oder diskriminierend wirken, weil die/der Betroffene in der Öffentlichkeit als „gefährlich“ dasteht und hierdurch möglicherweise von einer Teilnahme abgehalten wird, sind unzulässig.
Verzögert sich die Anreise von Teilnehmenden durch Maßnahmen der Polizei, sollte die Versammlungsleitung dies bei dem Kontaktbeamten beanstanden und gegebenenfalls darauf hinweisen, dass hierdurch der Zeitplan der Versammlung nicht einzuhalten sein wird, weil auf die „Nachzügler/innen“ gewartet werden muss. Auch eine Dokumentation des Geschehens ist empfehlenswert, z. B. durch ein Gedächtnisprotokoll.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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