Der Veranstalterin/dem Veranstalter kommt ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Versammlung zu.
Die Bürgerinnen und Bürger sollen damit selbst entscheiden können, wo sie ihr Anliegen – gegebenen falls, aber nicht notwendig auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen – am wirksamsten zur Geltung bringen können.
Das hat zur Folge, dass die Versammlungsbehörde die Planungen der. Veranstalterinnen und Veranstalter grundsätzlich hinzunehmen hat. Es ist ihr nicht erlaubt, beliebig Einfluss auf den Ablauf einer geplanten Versammlung zu nehmen.
Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Ist dies der Fall, können die Veranstalter/innen die Bedenken durch eine Veränderung des geplanten Ablaufs ausräumen. Erst wenn dies nicht möglich ist oder die Veranstalter/innen dies nicht wollen, kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht. Bei dem Erlass von Auflagen hat die Behörde allerdings darauf zu achten, dass die verschiedenen Rechte in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Eine einseitige bzw. über mäßige Beschränkung der Versammlung ist rechtswidrig.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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