Im Gegensatz zur Versammlungsbehörde sind die Veranstalter/innen einer Versammlung nicht zur Kooperation verpflichtet, für sie be steht hierzu nur eine Obliegenheit. Obliegenheit bedeutet, dass zwar eine unbedingte Pflicht zur Kooperation nicht besteht, die Veranstalter/innen aber die negativen Folgen, die aus der fehlenden Kooperationsbereitschaft entstehen, gegen sich gelten lassen müssen. Umgekehrt führt die Kooperation mit der Versammlungsbehörde dazu, dass die Schwelle für behördliche Maßnahmen wegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit höher rückt. Auch wenn die Teilnahme an einem Kooperationsgespräch somit nicht verpflichtend ist, wird es in aller Regel im Interesse der Veranstalter/innen liegen, einer Einladung der Versammlungsbehörde zu folgen.
Ein Kooperationsgespräch findet nicht statt, damit die Versammlungsbehörde den Veranstalterinnen und Veranstaltern ihre Auffassung diktiert, wie die Versammlung ablaufen soll. Die Versammlungsfreiheit ist ein demokratisches Recht, keine Gnade des Staates. Daher sollen die unterschiedlichen Interessen – soweit möglich – in einen Ausgleich gebracht werden.
Grundsätzlich sollte versucht werden, durch Kompromissvorschläge eine Einigung zu erzielen. Auf Vorschläge der Behörde, die für die Veranstalter/innen nicht tragbar sind, müssen sie sich nicht einlas sen. Dann ist es Sache der Behörde gegebenenfalls Auflagen zu erlassen, die gerichtlich überprüfbar sind.
Das Kooperationsgespräch hat darüber hinaus in der Regel die Funktion einer Anhörung im Sinne des § 28 Abs. 1 VwVfG. Setzt die Versammlungsbehörde kein Kooperationsgespräch an und erlässt sie trotzdem Auflagen oder gar ein Versammlungsverbot, kann dies einen Verfahrensfehler darstellen, der zur Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen führen kann. Denn in diesem Falle genügt die Behörde ihrer Kooperationspflicht nicht.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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