Versammlungen können sich auf die Versammlungsfreiheit des Art. 8 GG nur berufen, wenn sie friedlich sind. Um dies abzusichern, beinhaltet das Versammlungsgesetz das grundsätzliche Verbot,
- Waffen oder sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen oder zur Beschädigung von Sachen geeignet und bestimmt sind, auf der Versammlung oder auf dem Weg dorthin mit sich zu führen (§ 2 Abs. 3 VersG) sowie
- Uniformen (§ 3 Abs. l VersG) zu tragen.
Das Waffenverbot erklärt sich von selbst, mit ihm sollen gefährlichen Verhaltensweisen bereits im Ansatz vorgebeugt werden. Wer Waffen oder gefährliche Gegenstände auf einer Versammlung trägt oder wer sie zu einer Versammlung herbeischafft, macht sich gemäß § 27 Abs. 1 VersG strafbar.
Unter Uniform sind nicht nur „klassische“ Uniformen zu verstehen, sondern auch „normale“ gleichartige Kleidungsstücke, die „als Aus druck einer gemeinsamen politischen Gesinnung“ getragen werden (z. B. Bomberjacken). Das Uniformverbot gab es bereits in der Weimarer Republik, es sollte einer einschüchternden uniformen Militanz entgegenwirken. In diesem Sinne ist es auch heute zu verstehen und somit einschränkend auszulegen. Nicht jede gleichartig gekleidete Personengruppe hat eine einschüchternde Wirkung. Ausnahmen können für Jugendverbände beantragt werden. Dies gilt beispielsweise für Pfadfinder/innen, die durch ihre gemeinsame Kleidung, die Pfadfinderkluft, eine Zugehörigkeit zur Pfadfinderbewegung ausdrücken.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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