Sitzblockaden

Sitzblockaden sind nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch Art. 8 GG geschützte Versammlungen. Mit einer Sitzblockade geht in der Regel ein kommunikativer Zweck ein her, die Teilnehmenden wollen Aufmerksamkeit für ihr Anliegen er reichen. Wenn die Sitzblockade keine unfriedlichen Elemente aufweist kann sie daher rechtmäßig sein. Das Anketten oder Unterhaken von Demonstrierenden reicht nicht aus, damit eine Versammlung unfriedlich wird.

Verfassungsrechtlich nicht geschützt sind Blockaden, die allein zu dem Zweck stattfinden, etwas zu verhindern. Ob eine solche rechts widrige Verhinderungsblockade vorliegt, wird allerdings nur schwer festzustellen sein, weil hier kommunikativer Zweck und Verhinderungsabsicht ineinander übergehen.

Von der Friedlichkeit zu unterscheiden ist, ob eine Sitzblockade eine gemäß § 240 StGB strafbare Nötigung oder grobe Störung einer an deren Versammlung nach § 21 VersG darstellt.

Ob sich Teilnehmende einer Blockade strafbar machen, ist immer im Einzelfall zu beantworten. Dabei ist stets zwischen dem Interesse der Versammlung, eine größtmögliche Aufmerksamkeit zu erreichen, und den Interessen der durch die Blockade betroffenen Personen abzuwägen. Kriterien für diese Abwägung können sein die Dauer der Blockade, der Umfang der Behinderung, die Ausweichmöglichkeiten des Betroffenen, usw. Festzuhalten ist daher, dass nicht jede Sitzblockade eine Straftat darstellt, umgekehrt aber auch nicht immer straffrei ist.

Wer also z. B. über mehrere Stunden oder durch Anketten einen Zugang zu einem Grundstück oder einen Aufzugweg einer nicht verbotenen Versammlung blockiert, kann möglicherweise strafrechtlich belangt werden. In der Rechtsprechung war vor allem umstritten, wann eine Blockade eine Nötigung darstellen kann. Eine Nötigung setzt nach § 240 Abs. 1 StGB voraus, dass Gewalt ausgeübt oder mit einem empfindlichen Übel gedroht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat hier entschieden, dass eine bloße Sitzblockade nicht als „Gewalt“ angesehen werden kann. Es bedürfe vielmehr eines „physischen Zwangs“, der durch bloßes Sitzen aber nicht ausgeübt werde. Der Bundesgerichtshof hat daraufhin in seiner „Zweite Reihe Rechtsprechung“ entschieden, dass „Gewalt“ hingegen vorliegt, wenn durch eine Blockade ein Fahrzeug anhalten muss, sodass die dahinter stehenden Fahrzeuge ihren Weg nicht fortsetzen können. Auch eine bloße Sitzblockade kann in dieser Konstellation eine Nötigung sein.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner

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