Die Einordnung von Protestcamps als Versammlungen ist bislang ungeklärt. Das Bundesverfassungsgericht spricht in seinem Beschluss zum Protestcamp Entenwerder anlässlich des G20-Gipels 2017 in Hamburg davon, dass die Problematik, „ob und in welchem Umfang Art. 8 Abs. 1 GG die Einrichtung von Protestcamps unter Inanspruchnahme öffentlicher Anlagen schützt, schwierige und in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung ungeklärte Fragen“ aufwerfe. Diese könnten im Rahmen des Eilrechtsschutzes nicht beantwortet werden.
Protestcamps können durch Art. 8 GG geschützt sein, weil sie eine Vielzahl von Aktivitäten wie Diskussionsveranstaltungen u. ä. mit ei nem übergreifenden Protestanliegen wie dem G20-Gipfel verbinden. Sie sind insoweit auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet. Die Schwierigkeit hegt darin, dass sie auch „Infrastruktureinrichtungen“ wie Schlafzelte, Toiletten etc. umfassen, die ihrerseits nicht unmittelbar der Meinungskundgabe dienen und da mit grundsätzlich nicht der Versammlungsfreiheit unterfallen. Ohne sie wäre ein Protestcamp als politische Ausdrucks form allerdings nicht möglich.
Es bleibt abzuwarten, wie die Verwaltungsgerichte zukünftig mit Protestcamps verfahren werden.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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