Mindestpersonenzahl

Wie viele Personen mindestens zusammenkommen müssen, um eine Versammlung bilden zu können, ist umstritten. Ob zwei, drei oder sieben Personen – es wird vieles vertreten. Da von der Mindestpersonenzahl abhängen kann, ob sich eine Versammlung auf die Versammlungsfreiheit berufen kann und Grundrechte im Zweifel weit auszulegen sind, ist davon auszugehen, dass eine Versammlung verfassungsrechtlich bereits ab zwei Personen vorliegt.

Unschädlich ist, wenn die Versammlungsgesetze abweichende Vor gaben zur Mindestpersonenzahl machen. Denn dies hat keine Auswirkungen auf den verfassungsrechtlichen Begriff der Versammlung, dieser ist unabhängig zu bestimmen. Wenn in Schleswig-Holstein nach § 2 Abs. l VersFG SH eine Versammlung erst ab drei Personen vorliegt, sind bei der Rechtsanwendung gleichwohl die Wertungen des Grundgesetzes zu berücksichtigen. In den Versammlungsgesetzen von Bayern (Art 2 Abs. 1 BayVersG), Sachsen (§ 1 Abs. 3 SächsVersG) und Niedersachsen (§ 2 NVersG) ist übereinstimmend eine Mindestanzahl von drei Personen festgelegt.

Das bedeutet allerdings nicht, dass „ Miniversammlungen“ aus z. B. zwei Personen in Bundesländern, in denen das Versammlungsgesetz des Bundes fortgilt, zwingend angemeldet werden müssten. Eine Durchführung ohne Anmeldung ist für die Veranstalter/in oder Versammlungsleitung in einer solchen Situation nicht nach § 26 Nr. 2 VersG strafbar. Die Regelungen des Versammlungsgesetzes wollen den mit Versammlungen zusammenhängenden Gefahren vorbeugen. Solche Gefahren sind bei derart kleinen Versammlungen aber nicht zu erwarten. Ihnen den verfassungsrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit zu gewähren zwingt nicht automatisch dazu, die Regelungen des Versammlungsgesetzes ebenfalls in diesem Sinne auszulegen.

Die Relevanz dieser Diskussion ist nicht zu unterschätzen. So gab es vereinzelt Ermittlungsverfahren gegen Einzelpersonen wegen eines Verstoßes gegen § 26 Nr. 2 VersG, weil sie ein Schild mit politischem Inhalt hoch hielten und sich bei dieser Gelegenheit mit anderen Personen unterhielten. Die Verfahren wurden eingestellt Richtigerweise handelte es sich hier schon deshalb nicht um eine Versammlung, weil festzustellen gewesen wäre, dass die Gesprächspartner einen gemeinsamen kommunikativen Zweck verfolgten (siehe sogleich). Aber auch unabhängig davon wäre bei zwei Personen mit Schildern eine Anmeldung unnötig.

In der Praxis sollten dennoch zur Sicherheit, um Ermittlungsverfahren zu vermeiden, auch „Miniversammlungen“ angemeldet werden.

© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner

Hinterlasse einen Kommentar.