Wenn es* im Grundgesetz heißt, dass alle „Deutschen“ das Recht haben, sich zu versammeln, bedeutet dies nicht, dass nur deutsche Staatsangehörige die Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen können. Art 8 GG ist wegen des europarechtlichen Diskriminierungsverbots in Art. 18 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) auch auf EU-Bürger/innen anwendbar. Sie können sich in vollem Umfang auf die Gewährleistungen des Grundrechts berufen.
Andere Staatsangehörige können sich nicht auf Art. 8 GG berufen, sie sind allerdings nicht schutzlos gestellt. Sie können auf der Grundlage der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art 2 Abs. 1 GG an Versammlungen teilnehmen und solche veranstalten. In der Konsequenz unterscheidet das Versammlungsgesetz nicht nach der Staatsangehörigkeit, sondern bestimmt:
§1 VersG
(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
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