Die Presse darf über Versammlungen frei berichten, es gelten die all gemeinen Grundsätze für die Berichterstattung. Journalistinnen und Journalisten dürfen in ihrer Arbeit nicht behindert werden, können aber grundsätzlich keine Sonderrechte in Anspruch nehmen.
Bei Versammlungen in geschlossenen Räumen haben Journalistinnen und Journalisten gem. §6 Abs, 2 VersG ein Zugangsrecht, sie haben sich der Versammlungsleitung allerdings durch ihren Presseausweis auszuweisen.
Die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind bei der Veröffentlichung von Aufnahmen zu wahren, ihre Anfertigung ist aber grundsätzlich erlaubt (→ Fotos auf Versammlungen). Gegenüber der Behörde haben Vertreter/innen der Presse einen Auskunftsanspruch, der auch die Identität des Versammlungsanmelders umfassen kann.
© Text: Jasper Prigge, Versammlungsfreiheit: Ein Praxisleitfaden
© Bild: Tim Wagner