Stationäre Videoüberwachung bei Versammlungslagen
Versammlungen sind durch das Grundgesetz, konkret Artikel 8, besonders geschützt. In der Praxis muss das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nichts desto trotz immer wieder gegen staatliche Behörden verteidigt werden. Insbesondere mittels Videoüberwachung greift die Polizei immer wieder in die geschützte Versammlungsfreiheit ein.
Im Versammlungsgesetz des Bundes (§12a) und auch des Freistaats Sachsen (§20) ist die Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen nur erlaubt „wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen“.
Trotzdem wurden und werden Versammlungen auch durch stationäre Videokameras der Polizei videografiert, wenn diese an jenen vorbeiziehen. In Leipzig betrifft dies die oft als Versammlungstreffpunkte und Routen genutzten Plätze am Hauptbahnhof, am Connewitzer Kreuz (1) und in der Eisenbahnstraße Ecke Herrmann-Liebmann-Straße.
Versammlungsrecht.org Eröffnungsveranstaltung
Nach mehrmonatiger Arbeit präsentieren wir Informationen zum Grundrecht auf Versammlungsfreiheit, Praxishinweise zu Anmeldung und Durchführung von Versammlungen sowie zu aktuellen Rechtssprechungen.
Zur Eröffnungsveranstaltung am 31. Dezember 2019 wurde mit Beteiligten und Interessierten angestoßen. Und das in einem für unser Projekt durchaus relevanten Kontext. Immer wieder verhängte die Stadt Leipzig für den Jahreswechsel pauschale Verbote von Spontandemonstrationen. Diese so genannten Allgemeinverfügungen konnten vor dem Verwaltungsgericht im April 2018 gekippt werden.
Ab jetzt finden sich auf dem Portal aktuelle Informationen zur Entwicklung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit sowie aktuelle und grundsätzliche Rechtssprechungen. Das Projekt wird konstant weiter entwickelt und lebt vom Mitmachen.
© Bild: Tim Wagner
Erfolg für Versammlungsfreiheit – erneut mit Klage gegen rechtswidrige Demonstrationsauflagen gewonnen
Allein das Tragen von Transparenten in Gesichtshöhe, so die Richter*innen, stelle keine Aufmachung im Sinne von § 17 Absatz 2 Nr. 1 Sächsisches Versammlungsgesetz dar, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Transparente, mit denen in Schrift und Bild eine Meinung bekundet wird, können zudem nicht als potentielle Vermummungsgegenstände gewertet werden, sondern fallen im Rahmen einer nach Artikel 8 Grundgesetz geschützten Versammlung auch unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit.
© Bild: Tim Wagner
BVerfGE 128, 226 – Fraport
BVerfGE 128, 226
1. Von der öffentlichen Hand beherrschte gemischtwirtschaftliche Unternehmen in Privatrechtsform unterliegen ebenso wie im Alleineigentum des Staates stehende öffentliche Unternehmen, die in den Formen des Privatrechts organisiert sind, einer unmittelbaren Grundrechtsbindung.
2. Die besondere Störanfälligkeit eines Flughafens rechtfertigt nach Maßgabe der Verhältnismäßigkeit weitergehende Einschränkungen der Versammlungsfreiheit, als sie im öffentlichen Straßenraum zulässig sind.
BVerfGE 69, 315 – Brokdorf
BVerfGE 69, 315
1. Das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozeß teilzunehmen, gehört zu den unentbehrlichen Funktionselementen eines demokratischen Gemeinwesens. Diese grundlegende Bedeutung des Freiheitsrechts ist vom Gesetzgeber beim Erlaß grundrechtsbeschränkender Vorschriften sowie bei deren Auslegung und Anwendung durch Behörden und Gerichte zu beachten.
2. Die Regelung des Versammlungsgesetzes über die Pflicht zur Anmeldung von Veranstaltungen unter freiem Himmel und über die Voraussetzungen für deren Auflösung oder Verbot (§§ 14, 15) genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, wenn bei ihrer Auslegung und Anwendung berücksichtigt wird, daß